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Winterschäden an Wasserleitungen und Wasserzählern

11. November 2022

Winterschäden an Wasserleitungen und Wasserzählern

Wir weisen auf Winterschäden an Wasserleitungen und -zählern hin. Diese treten insbesondere in Neubauten und sonstigen unbebauten Gebäuden oder Räumen auf. Viele Frostschäden, besonders aber diejenigen an Wasserzählern, könnten vermieden werden, wenn die Abnehmer rechtzeitig die nötigen Sicherheitsvorkehrungen treffen würden.

Alle Unkosten, die durch Frostschäden an den Wasserzählern entstehen, müssen gemäß der Wasserabgabesatzung, § 21 Abs. 3, von den Anschlussinhabern selbst getragen werden.

Um Sie vor Schäden zu bewahren, geben wir nachstehend folgende Hinweise:

  • Mit Eintritt der Kälte sollten in Kellern und in der Nähe von Wasserleitungen und Wasserzählern Türen und Fenster immer geschlossen bleiben. Beschädigte Fensterscheiben und schlecht schließende Kellertüren rechtzeitig instand setzen.
  • Wasserzähler und freiliegende Wasserrohre in nicht frostfreien Räumen mit wasserabweisenden Isolierstoffen umhüllen, hierzu können Kork, Glaswolle, Sägespäne, Holzwolle, Torfmull oder Jute- bzw. Leinensäcke benutzt werden.
  • Etwaige Wasserzählerschächte im Freien sind direkt abzudecken (mit Stroh ausfüllen); eventuell können auch hölzerne Zwischenböden eingelegt werden, sofern die leichte Bedienung der Absperrhähne nicht behindert wird.
  • Bei starkem Frost in Kellern und in der Nähe von Wasserleitungen und Wasserzählern die geschlossenen Türen und Fenster frostsicher abdichten. Schutz gegen Frost ergeben mit Stroh oder Altpapier gefüllte Säcke.
  • Eingefrorene Innenleitungen nicht mit Lötlampe oder offenem Feuer auftauen. Einen Fachmann heranziehen, welcher dann an der richtigen Stelle mit dem Auftauen beginnt.
  • Frostschäden an Wasserzählern dürfen nur durch die aquavilla beseitigt werden.
  • Sollten trotz aller Vorkehrungsmaßnahmen Wasserleitungen oder Wasserzähler einfrieren, ist der Gemeindeverwaltung oder die aquavilla sofort zu verständigen, damit weitere Schäden vermieden werden können.
  • Sollte es notwendig sein, das Wasser direkt im Schacht abzustellen, so ist dies Sache des Gemeinde-Bauhofs und darf nicht vom Anschlussnehmer selbst ausgeführt werden.

 

Um Beachtung wird gebeten.

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