Begrüßungsgeld
Für Studenten und Auszubildende
4. Verlängerung der Richtlinie der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald über die Gewährung eines Begrüßungsgeldes für Studierende
§ 1 Ziel
(1) Die Gemeinde Schönwald möchte als Nachbargemeinde der Stadt Furtwangen, welche Hochschulstandort ist, den Studierenden der Hochschule Furtwangen die Möglichkeit bieten, auch beim Wohnen in der Nachbargemeinde Schönwald ein Begrüßungsgeld zu erhalten.
(2) Auch Auszubildende und DH-Studenten die von einem Schönwälder oder einem Furtwanger Betrieb ausgebildet werden und daher ihren Hauptwohnsitz nach Schönwald verlegen, sollen ebenfalls die Möglichkeit auf Erhalt eines Begrüßungsgeldes bekommen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf eine finanzielle Förderung besteht nicht. Die Entscheidung trifft der Bürgermeister im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel
§ 2 Zuwendungshöhe
Die Gemeinde Schönwald gewährt allen Studierenden und Auszubildenden, welche die in § 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, eine Zuwendung in Höhe von 150 Euro im Jahr, dies entspricht einer Zuwendung von 75 Euro pro Semester.
§ 3 Zuwendungsart
Die Gemeinde Schönwald gewährt die unter § 2 beschriebene Zuwendungshöhe in Form von „Schönwald Gutscheinen“, welche in den teilnehmenden Einzelhandelsgeschäften und gastronomischen Betrieben in Schönwald eingelöst werden können.
§ 4 Zuwendungsberechtigte, Antragsverfahren
(1) Antragsberechtigt sind Studierende der Hochschule Furtwangen University (HFU), Schüler der Robert-Gerwig-Schule Furtwangen, sowie Auszubildende und DH-Studenten in Schönwälder und Furtwanger Betrieben, die erstmalig ihren Hauptwohnsitz nach dem 01.03.2013 frühestens drei Monate vor Studienbeginn nach Schönwald verlegt haben, vorhaben mindestens ein Jahr in Schönwald wohnen zu bleiben und zum 30.06. mit Hauptwohnsitz in Schönwald gemeldet sind.
(2) Die Antragsstellung erfolgt zusammen mit der Anmeldung des Hauptwohnsitzes bei der Gemeinde Schönwald.
(3) Bei der erstmaligen Antragsstellung sind mitzubringen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- aktuelle Immatrikulationsbescheinigung, Schulbescheinigung oder eine Kopie des Ausbildungsvertrages
(4) Für die Antragsstellung der weiteren Jahre sind die jeweils gültigen Immatrikulationsbescheinigungen bzw. Schulbescheinigung unaufgefordert bis spätestens zum 15.06. eines Jahres der Meldebehörde vorzulegen. Bei Versäumen dieser Frist kann für das laufende Jahr die Zuwendung über 150 Euro nicht mehr erfolgen.
(5) Die Ausgabe der „Schönwald-Gutscheine“ an die Zuwendungsberechtigten erfolgt nach Terminvereinbarung im Bürgerbüro und nach Überprüfung des Hauptwohnsitzes durch die Meldebehörde zum 01.08. des jeweiligen Jahres. Wurde die Anmeldung des Hauptwohnsitzes nach dem 30.06. eines Jahres vorgenommen, kann der Betrag bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 erst im darauffolgenden Jahr ausbezahlt werden.
(6) Es ergeht keine schriftliche Benachrichtigung über den Eingang und die Entscheidung des Antrages.
§ 5 Zuwendungsdauer
Die Zuwendungsdauer beschränkt sich auf die Regelstudienzeiten eines Bachelor- oder/ und eines Masterstudiengangs bzw. auf die Regelzeit der schulischen Ausbildung oder der Dauer der Berufsausbildung.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Richtlinie wird zum 01.03.2021 um weitere 2 Jahre verlängert.
Schönwald, den 19.01.2021
Christian Wörpel
Bürgermeister
Monika Ganter
Adresse
Bürgerbüro
Erdgeschoss Nr. 1
Telefon
Manuela Banic
Adresse
Bürgerbüro
Erdgeschoss Nr. 1