Barrierefreiheit
Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Gemeinde Schönwald ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.schoenwald.net.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite wird derzeit auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Barrierefreiheit geprüft.
2. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 13.04.2021 erstellt.
Die Erklärung wurde zuletzt am 13.04.2021 überprüft.
3. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sie sind auf schoenwald.net auf Inhalte gestoßen, die:
- schwer zugänglich sind
- allgemeinen Empfehlungen für Barrierefreiheit verletzen oder nicht WCAG 2.1-konform sind
- inhaltlich unklar sind
Dann teilen Sie uns das unter mail@schoenwald.de mit.
4. Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Gemeinde Schönwald wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 3 dieser Erklärung.
Falls die Gemeinde Schönwald nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte Stephanie Aeffner
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de
Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.